Nachträge:

Helm-Vorschriften  - B.S.I.-Helme (Februar 2009)
Gemäß FIA-Entscheidung sind Helme der Norm B.S.I. – BS 6658- 85 Typ A/FR bis zum 31.12.2013 zulässig. Ob vorstehende Norm bei DMSB-Veranstaltungen auch nach 2013 akzeptiert werden kann, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Kopfrückhaltevorrichtung (Hans) (Februar 2009)
Zukünftig zu beachtende Bestimmungen zur vorgeschriebenen Verwendung von Kopfrückhaltevorrichtungen (z. B. HANS): Ab 01.01.2010 wird im DMSB-Bereich in allen FIA- und DMSBGruppen und in allen vom DMSB genehmigten Serien bei Rundstreckenrennen und Leistungsprüfungen (Ausnahme: Historische Fahrzeuge gemäß Anhang K, Autocross und Rallycross) die Verwendung eines FIA-homologierten Kopf- Rückhaltesystems, z. B. HANS, vorgeschrieben.

GRUPPE H  - Baujahrsgrenze (Februar 2009)
Ab 01.01.2009 sind in der Gruppe H nur noch Fahrzeuge mit Baujahr bis 31.12.2008 startberechtigt. Diese Baujahrsgrenze wird bis auf weiteres eingefroren. Somit sind ausschließlich Fahrzeuge mit Baujahr zwischen dem 01.01.1966 und dem 31.12.2008 startberechtigt.

Änderung der DMSB Lizenzbestimmungen für 2009 (Stand 8.12.2008)
Eine neue, besonders günstige Einsteigerlizenz gibt es ab dem Jahr 2009 im deutschen Motorsport. Das hat das Präsidium des DMSB kurzfristig auf seiner jüngsten Sitzung beschlossen. Mit dem neuen Leistungsumfang der Lizenz für Einsteiger soll der Schritt in den lizenzierten Motorsport erleichtert und damit der Breitensport gefördert werden. Zum Preis von Euro 20,00 (bei Bestellung über den DMSB) enthält die für Automobil- beziehungsweise Motorradsport gültige DMSB-Lizenz bereits eine Sportunfall-Grundversicherung. Das DMSB-Magazin Vorstart und das DMSB-Handbuch sind gegen Gebühr optional erhältlich.
Im Automobilbereich können Veranstalter künftig die Nationale DMSB-Lizenz auch unbürokratisch vor Ort ausgeben (dann zum Preis von Euro 23,00). Die bisherigen Tages- und Veranstaltungslizenzen entfallen, denn die Nationale DMSB-Lizenz ist bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gültig.

Die Nationale DMSB-Lizenz berechtigt ausschließlich zur Teilnahme an einem der nachfolgenden nationalen DMSB-Wettbewerben mit Veranstaltungsstatus NATIONAL:
• Clubsport der DMSB-Trägervereine –Rundstrecke (ab Jahrgang 1993 und älter)
• Clubsport der DMSB Trägervereine – Slalom (ab Jahrgang 1993 und älter)
• Clubsport der DMSB-Trägervereine – Kart (ab Jahrgang 1996 und älter)
• Clubsport der DMSB-Trägervereine – sonstige Disziplinen (ab Jahrgang 1992 und älter)
• Rallye 200 (ab Jahrgang 1991 und älter – mit Fahrerlaubnis)
• Rallye 200 Beifahrer (ab Jahrgang 1994 und älter)
• Gleichmäßigkeitsprüfungen (ab Jahrgang 1991 und älter – mit Fahrerlaubnis)
    (Nürburgring-Nordschleife erst ab vollendeten 18. Lebensjahr)
• Slalom (ohne DM) (ab Jahrgang 1993 und älter) 
    
Nur Fahrzeuge mit einem Leistungsgewicht von mindestens 11 kg/kW (Jahrgang 1992–1993)
• Dragster-Rennen (ab Jahrgang 1992 und älter) 
     Die Teilnahme an Dragster-Rennen ist auf die Gruppe Public Race und E.T.-Handicap
    
(langsamer als 10,00 Sek.   [1/4 Meile] bzw. 6,40 Sek. [1/8 Meile]) beschränkt.
• Autocross (ab Jahrgang 1992 und älter)
• Rallycross (ab Jahrgang 1992 und älter)
Erteilungsvoraussetzung bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter (beide Elternteile) oder des gesetzlichen Vertreters (nur ein Elternteil oder der Vormund).

Das folgende Urteil zum Thema "Haftungsverzicht" wurde leider erst nach meinem Buch "Basiswissen Rundstrecke" veröffentlicht. Zur Info habe ich es hier eingestellt:
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 98/07, Verkündet am: 29. Januar 2008:
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige  Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat  auf die mündliche Verhandlung  vom 29. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hier das komplette Urteil als PDF-Datei.